Boat Skipper B
Bootsführerschein & Yachtführerschein
inklusive UKW Funk

Berechtigung & Gültigkeit

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  zum Erwerb kroatischer Bootsführerscheine

Nautische Kurse in Kroatien
seit 1990

Boat Skipper B

Berechtigung zum Führen von Wasserfahrzeugen auf See (am Meer)
bis 12 NM von der Küste des Festlandes und der Küste von Inseln
(Hoheitsgewässer)
inklusive UKW Seesprechfunk

Wasserfahrzeuge - Definition für Boote und Yachten

Boote    = Wasserfahrzeuge bis 15 m
Yachten = Wasserfahrzeuge bis 18 m
Wassersportfahrzeuge = Jetski

Kroatischer Bootsführerschein und Yachtführerschein Boat Skipper B Berechtigungen angeführt auf der Rückseite ab Ausgabe Mitte 2025
Rückseite Boat Skipper B ansehen - auf Bild klicken

 

Boat Skipper B
Bestimmungen und Berechtigungen ab 2026 in deutscher Sprache

Der Inhaber ist berechtigt private Yachten und sowohl privat gecharterte als gewerblich genutzte Charteryachten bis 18 m Länge,
Motor- & Segelyachten ohne
Begrenzung der Motorleistung
 in der 12 Meilen Zone (Hoheitsgewässer) zu führen.
Das Hoheitsgewässer erstreckt sich 12 Meilen von der Küste des Festlandes sowie von der Küste der am weitesten entfernten Insel.
Die Einschränkung "gültig in der Adria" ist seit Ausstellung der neuen Vordrucke ab Mitte 2025 weggefallen.

Eine Umschreibung ist, sofern Sie in Kroatien chartern, nicht erforderlich da die Gesetzesänderung verankert ist.
Die Berechtigung zum Bedienen von UKW-Seesprechfunkgeräten wurde wieder vermerkt.

Von nachstehenden Detailberechtigungen sind für die meisten Kandidaten aus Österreich, Deutschland und der Schweiz wohl Punkt 1., 4. und 5. die WICHTIGSTEN
 

Kroatischer Bootsführerschein und Yachtführerschein Boat Skipper B - Befähigungs für Taätigkeiten an Bord von Booten und Yachten ab Ausgabe Mitte 2025

Detailberechtigungen Boat Skipper B in englisch ansehen - auf Bild klicken

 

Berechtigungen & Gültigkeit Boat Skipper B
in deutscher Sprache

Personen welche die Prüfung zum Erwerb von Boat Skipper B erfolgreich abgelegt haben, sind erst ab Erreichen des 18. Geburtstages berechtigt Wasserfahrzeuge mit mehr als 15 kW zu führen.

Inhaber der Boat Skipper B Lizenz sind berechtigt folgende Boote und Yachten zu führen und Tätigkeiten auszuüben

1. Gültigkeit für Boote zu privater Nutzung ( Personen an Bord laut Zulassung)

Motorboote und Segelboote
Boote ohne Begrenzung der Motorleistung auch mit Jetantrieb
Schifffahrtsbereich III umfasst die Schifffahrt in Binnenmeergewässern, vom Meer aus zugänglichen Gewässern und dem Küstenmeer (12 Meilen Zone)
Das Schifffahrtsgebiet IV umfasst die Schifffahrt in Häfen, Buchten und Flüssen bis zur Grenze, bis zu der sie von der Seeseite aus schiffbar sind.

2. Gültigkeit für Boote kommerziell, Frachttransport und Fischerei

Motorboote
Boote ohne Begrenzung der Motorleistung auch mit Jetantrieb
Schifffahrtsbereiche
III umfasst die Schifffahrt in Binnenmeergewässern, vom Meer aus zugänglichen Gewässern und dem Küstenmeer (12 Meilen Zone)
IV umfasst die Schifffahrt in Häfen, Buchten und Flüssen bis zur Grenze, bis zu der sie von der Seeseite aus schiffbar sind

3. Gültigkeit für Boote kommerziellen Personentransport (mehr als 12 Personen an Bord laut Zulassung)

Motorboote und Segelboote
Boote ohne Begrenzung der Motorleistung auch mit Jetantrieb
Schifffahrtsbereiche
IIIb – bis zu 3 Nm vom Ufer des Festlandes oder der Insel entfernt sind

4. Gültigkeit für Yachten zur zu privaten Nutzung ( Yacht = Zulassung max. 12 Personen an Bord)

Motoryachten und Segelyachten bis 18 m Länge
Wasserfahrzeuge mit einem Rumpf und Katamarane
Wasserfahrzeuge ohne Begrenzung der Motorleistung auch mit Jetantrieb
Schifffahrtsbereiche
III umfasst die Schifffahrt in Binnenmeergewässern, vom Meer aus zugänglichen Gewässern und dem Küstenmeer (12 Meilen Zone)

5. Gültigkeit für Yachten zur kommerziellen Nutzung ohne gewerbliche Crew (Charteryacht = Zulassung max. 12 Personen an Bord)

Motoryachten und Segelyachten bis 18 m Länge
Wasserfahrzeuge mit einem Rumpf und Katamarane
Wasserfahrzeuge ohne Begrenzung der Motorleistung auch mit Jetantrieb
Schifffahrtsbereiche
III umfasst die Schifffahrt in Binnenmeergewässern, vom Meer aus zugänglichen Gewässern und dem Küstenmeer (12 Meilen Zone)
 

5.-6. Boat Skipper B

regelt die gewerbliche Arbeit auf kommerziell genutzten Booten
 

8. Boat Skipper B

regelt die gewerbliche Arbeit auf kommerziell genutzten Yachten

 

Schifffahrtsbereiche - Navigationsbereiche

Schifffahrtsbereiche von I (internationale Fahrt) bis IV (Häfen & Buchten) für Schiffe, Boote & Yachten
Befähigungszeugnisse gültig zum Beispiel für Schifffahrtsbereich III (12 Meilen Zone = Hoheitsgewässer) beinhaltet auch Schifffahrtsbereich IV.
Einschränkungen von Berechtigungen werden am Befähigungszeugnis nur dann eingetragen, wenn es solche für bestimmte Wasserfahrzeuge oder Tätigkeiten gibt.
sofern keine Einschränkungen auf einem Befähigungszeugnis, der Lizenz, angeführt sind, gibt es keine.

 

Navigation Area I

Schifffahrtsbereich I umfasst die internationale Schifffahrt in allen Meeren und Gewässern, die vom Meer aus zugänglich sind.
 

Navigation Area II

Navigationsbereich II umfasst die internationale Schifffahrt
Im Navigationsbereich II kann es zu folgenden Einschränkungen kommen:
IIa – bis zu 12 m von der Küste des Festlandes oder der Insel entfernt

Navigation Area III

Schifffahrtsbereich III umfasst die Schifffahrt in Binnenmeergewässern, vom Meer aus zugänglichen Gewässern im Küstemeer, der 12 Meilen Zone (Hoheitsgewässer)
sowie für Fischerboote mit einer Länge von mehr als 7 Metern erweitert auf die ökologische Fischereizone der Republik Kroatien.

Im Fahrgebiet III kann es zu folgenden Einschränkungen kommen:

IIIa – bis zu 6 Nm vom Ufer des Festlandes oder der Insel entfernt,
IIIb – bis zu 3 Nm vom Ufer des Festlandes oder der Insel entfernt und
IIIc – bis zu 1 Nm vom Ufer entfernt des Festlandes oder der Insel entfernt 

Navigation Area IV

Das Schifffahrtsgebiet IV umfasst die Schifffahrt in Häfen, Buchten und Flüssen des kroatischen Adriabeckens bis zur Grenze, bis zu der sie von der Seeseite aus schiffbar sind.

 

Boat Skipper B - Boote und Yachten unter der Flagge von Kroatien

Gültig zum Führen von Yachten, Motor- & Segelyachten, unabhängig vom Zweck der Reise (privat oder kommerziell) im Navigation Area III und IV als Skipper ohne gewerblicher Crew,
worunter steuerlich in Kroatien gemeldete Crewmitglieder gemeint sind.
Gültig zum Führen von Booten unabhängig vom Antrieb, Motorisierung und Zweck der Reise unabhängig vom Zweck der Reise (privat oder kommerziell) im Navigation Area III und IV als Skipper ausgenommen gewerblicher Personentransport, eingeschränkt auf Navigationsbereich IIIb.
Unterschied bei der Zulassung von Yachten und Booten siehe diesen Absatz nachstehend folgend.
Gültig zum Führen von Fischerbooten mit einer Länge von mehr als 7 Metern außerhalb der 12 Meilen Zone in der ökologischen Fischereizone der Republik Kroatien

Boat Skipper B - Boote und Yachten unter anderen Flaggen

Für Yachten unter anderen Flaggen kann es abweichenden Berechtigungen abhängig vom Fahrtgebiet (kroatische oder andere Hoheitsgewässer beziehungsweise internationalem Seeraum)
und dem Zweck der Reise (gewerblich - privat) geben.
Beispiele
Für Skipper von eigenen Yachten unter der Flagge von Österreich (Zulassungsland) gilt der Boat Skipper B ohne Einschränkung auf das Hoheitsgewässer, die 12 Meilen Zone.
Für Skipper mit Nationalität Österreich (Pass oder Personalausweis) werden Boat Skipper B Befähigungszeugnisse zum Führen von Charteryachten im Allgemeinen sowohl in der EU als auch international anerkannt
aber es können Charterfirmen für ihre Yachten oder bestimmte Yachten strengere Richtlinien als die gesetzlich vorgeschriebenen festlegen (z.B. Praxis erfahrungs-nachweise mit Logbuch oder Probefahrt)
Der Skipper und Yachteigner ist verpflichtet sich vor Antritt der Fahrt über die gesetzlichen Bestimmungen (Flaggenrecht und nationale Gesetze) zu informieren und diese zu befolgen.

 

Unterscheidung Boot und Yacht

Unterschied Boot oder Yacht liegt an der Zulassung je nach beabsichtigtem Zweck der Nutzung

Wasserfahrzeuge gleicher Bauart, Länge und GT/BRZ können je nach beabsichtigtem Zweck, als Boot oder Yacht zugelassen werden.
Vereinfacht gesagt, zum Beispiel ein 15 m Wasserfahrzeug kann zum Beispiel
als Yacht für max. 12 Personen zugelassen werden, unabhängig ob privat oder gewerblich genutzt, ohne Einschränkung im Fahrtbereich zugelassen werden und ohne gewerblicher Crew mit Boat Skipper B als Skipper geführt werden wenn die Yacht bis 18 m Länge hat. (siehe Punkt 4. + 5 auf Rückseite des Boat Skipper B Befähigungszeugnisses)
oder
als Boot auch für gewerblichen Personentransport über 12 Personen bis zur Grenze der Zulassung zugelassen werden. (Einschränkung IIIb – bis zu 3 Nm vom Ufer des Festlandes oder der Insel entfernt)


Definition Motorfahrzeug oder Segelfahrzeug

Für die Zulassung ist der Hauptantrieb des Wasserfahrzeuges ausschlaggebend.
So muss ein Segelboot das außerhalb einer Bucht oder eines Hafens segelt über einen Motor verfügen, gilt aber aufgrund der Zulassung als Segelboot.
Alle Boote über 2,5 m Länge, auch Ruderboote & Segelboote, müssen über Maschinenantrieb (Motor) verfügen.

Nur innerhalb einer Bucht oder eines Hafens ist das Führen dieser Boote ohne Maschinenantrieb (Motor) gestattet.
 

 

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