MAG
Seefahrtschule

Seefahrtskurse
zum Erwerb kroatischer Bootsführerscheine
Nautische Kurse in Kroatien
seit 1990
Boote = Wasserfahrzeuge bis 15 m
Yachten = Wasserfahrzeuge bis 18 m
Wassersportfahrzeuge = Jetski

Rückseite Boat Skipper B ansehen - auf Bild klicken
Der Inhaber ist berechtigt private Yachten und
sowohl privat gecharterte als gewerblich genutzte Charteryachten bis 18 m Länge,
Motor- & Segelyachten ohne
Begrenzung
der Motorleistung
in der 12 Meilen Zone (Hoheitsgewässer) zu führen.
Das Hoheitsgewässer erstreckt sich 12 Meilen von der Küste des Festlandes sowie
von der Küste der am weitesten entfernten Insel.
Die Einschränkung "gültig in der Adria" ist seit Ausstellung der neuen Vordrucke
ab Mitte 2025 weggefallen.
Eine Umschreibung ist, sofern Sie in Kroatien
chartern, nicht erforderlich da die Gesetzesänderung verankert ist.
Die Berechtigung zum Bedienen von UKW-Seesprechfunkgeräten wurde wieder
vermerkt.
Von nachstehenden Detailberechtigungen sind für
die meisten Kandidaten aus Österreich, Deutschland und der Schweiz wohl Punkt
1., 4. und 5. die WICHTIGSTEN

Detailberechtigungen Boat Skipper B in englisch ansehen - auf Bild klicken
Personen welche die Prüfung zum Erwerb von Boat Skipper B erfolgreich abgelegt haben, sind erst ab Erreichen des 18. Geburtstages berechtigt Wasserfahrzeuge mit mehr als 15 kW zu führen.
Motorboote und Segelboote
Boote ohne Begrenzung der Motorleistung auch mit Jetantrieb
Schifffahrtsbereich III umfasst die Schifffahrt in Binnenmeergewässern, vom Meer
aus zugänglichen Gewässern und dem Küstenmeer (12 Meilen Zone)
Das Schifffahrtsgebiet IV umfasst die Schifffahrt in Häfen, Buchten und Flüssen
bis zur Grenze, bis zu der sie von der Seeseite aus schiffbar sind.
Motorboote
Boote ohne Begrenzung der Motorleistung auch mit Jetantrieb
Schifffahrtsbereiche
III umfasst die Schifffahrt in Binnenmeergewässern, vom Meer aus zugänglichen
Gewässern und dem Küstenmeer (12 Meilen Zone)
IV umfasst die Schifffahrt in Häfen, Buchten und Flüssen bis zur Grenze, bis zu
der sie von der Seeseite aus schiffbar sind
Motorboote und Segelboote
Boote ohne Begrenzung der Motorleistung auch mit Jetantrieb
Schifffahrtsbereiche
IIIb – bis zu 3 Nm vom Ufer
des Festlandes oder der Insel entfernt sind
Motoryachten und Segelyachten bis 18 m Länge
Wasserfahrzeuge mit einem Rumpf und Katamarane
Wasserfahrzeuge ohne Begrenzung der Motorleistung auch mit Jetantrieb
Schifffahrtsbereiche
III umfasst die Schifffahrt in Binnenmeergewässern, vom Meer aus zugänglichen
Gewässern und dem Küstenmeer (12 Meilen Zone)
Motoryachten und
Segelyachten bis 18 m Länge
Wasserfahrzeuge mit einem Rumpf und Katamarane
Wasserfahrzeuge ohne Begrenzung der Motorleistung auch mit Jetantrieb
Schifffahrtsbereiche
III umfasst die Schifffahrt in Binnenmeergewässern, vom Meer aus zugänglichen
Gewässern und dem Küstenmeer (12 Meilen Zone)
regelt die gewerbliche Arbeit auf kommerziell genutzten Booten
regelt die gewerbliche
Arbeit auf kommerziell genutzten Yachten
Schifffahrtsbereiche von I
(internationale Fahrt) bis IV (Häfen & Buchten) für Schiffe, Boote &
Yachten
Befähigungszeugnisse gültig zum Beispiel für Schifffahrtsbereich III (12 Meilen
Zone = Hoheitsgewässer) beinhaltet
auch Schifffahrtsbereich IV.
Einschränkungen von Berechtigungen werden am Befähigungszeugnis nur dann
eingetragen, wenn es solche für bestimmte Wasserfahrzeuge oder Tätigkeiten gibt.
sofern keine Einschränkungen auf einem Befähigungszeugnis, der Lizenz, angeführt
sind, gibt es keine.
Navigation Area I
Schifffahrtsbereich I
umfasst die internationale Schifffahrt in allen Meeren und Gewässern, die vom
Meer aus zugänglich sind.
Navigation Area II
Navigationsbereich II
umfasst die internationale Schifffahrt
Im Navigationsbereich II
kann es zu folgenden Einschränkungen kommen:
IIa – bis zu 12 m von der Küste des Festlandes oder der Insel entfernt
Navigation Area III
Schifffahrtsbereich III
umfasst die Schifffahrt in Binnenmeergewässern, vom Meer aus zugänglichen
Gewässern im Küstemeer, der 12 Meilen Zone (Hoheitsgewässer)
sowie für Fischerboote mit einer Länge von mehr als 7 Metern erweitert auf die ökologische
Fischereizone der Republik Kroatien.
Im Fahrgebiet III kann es zu folgenden Einschränkungen kommen:
IIIa – bis zu 6 Nm vom Ufer
des Festlandes oder der Insel entfernt,
IIIb – bis zu 3 Nm vom Ufer des Festlandes oder der Insel entfernt und
IIIc – bis zu 1 Nm vom Ufer entfernt des Festlandes oder der Insel entfernt
Navigation Area IV
Das Schifffahrtsgebiet IV umfasst die Schifffahrt in Häfen, Buchten und Flüssen des kroatischen Adriabeckens bis zur Grenze, bis zu der sie von der Seeseite aus schiffbar sind.
Gültig zum Führen von
Yachten, Motor- & Segelyachten, unabhängig vom Zweck der Reise (privat oder
kommerziell) im Navigation Area III und IV als Skipper ohne gewerblicher Crew,
worunter steuerlich in Kroatien gemeldete Crewmitglieder gemeint sind.
Gültig zum Führen von Booten unabhängig vom Antrieb, Motorisierung und Zweck der
Reise unabhängig vom Zweck der Reise (privat oder kommerziell) im Navigation Area III und IV als Skipper ausgenommen gewerblicher Personentransport,
eingeschränkt auf Navigationsbereich IIIb.
Unterschied bei der Zulassung von Yachten und Booten siehe diesen Absatz
nachstehend folgend.
Gültig zum Führen von Fischerbooten mit einer Länge von mehr als 7 Metern
außerhalb der 12 Meilen Zone in der ökologischen Fischereizone der Republik
Kroatien
Für Yachten unter anderen
Flaggen kann es abweichenden Berechtigungen abhängig vom Fahrtgebiet (kroatische
oder andere Hoheitsgewässer beziehungsweise internationalem Seeraum)
und dem Zweck der Reise (gewerblich - privat) geben.
Beispiele
Für Skipper von eigenen Yachten unter der Flagge von Österreich (Zulassungsland)
gilt der Boat Skipper B ohne Einschränkung auf das Hoheitsgewässer, die 12
Meilen Zone.
Für Skipper mit Nationalität Österreich (Pass oder Personalausweis) werden Boat
Skipper B Befähigungszeugnisse zum Führen von Charteryachten im Allgemeinen
sowohl in der EU als auch international anerkannt
aber es können Charterfirmen für ihre Yachten oder bestimmte Yachten strengere
Richtlinien als die gesetzlich vorgeschriebenen festlegen (z.B. Praxis
erfahrungs-nachweise mit Logbuch oder Probefahrt)
Der Skipper und Yachteigner ist verpflichtet sich vor Antritt der Fahrt über die
gesetzlichen Bestimmungen (Flaggenrecht und nationale Gesetze) zu informieren
und diese zu befolgen.
Unterschied Boot oder Yacht liegt an der Zulassung je nach beabsichtigtem Zweck der Nutzung
Wasserfahrzeuge gleicher
Bauart, Länge und GT/BRZ können je nach beabsichtigtem Zweck, als Boot oder Yacht
zugelassen werden.
Vereinfacht gesagt, zum Beispiel ein 15 m Wasserfahrzeug kann zum Beispiel
als Yacht für max.
12 Personen zugelassen werden, unabhängig ob privat oder gewerblich genutzt,
ohne Einschränkung im Fahrtbereich zugelassen werden und ohne gewerblicher Crew
mit Boat Skipper B als Skipper geführt werden wenn die Yacht bis 18 m Länge hat.
(siehe Punkt 4. + 5 auf Rückseite des Boat Skipper B Befähigungszeugnisses)
oder
als Boot auch für gewerblichen Personentransport über 12 Personen bis zur Grenze
der Zulassung zugelassen werden. (Einschränkung IIIb – bis zu 3 Nm vom Ufer des
Festlandes oder der Insel entfernt)
Für die Zulassung ist der Hauptantrieb des Wasserfahrzeuges ausschlaggebend.
So muss ein Segelboot das außerhalb einer Bucht oder eines Hafens segelt über
einen Motor verfügen, gilt aber aufgrund der Zulassung als Segelboot.
Alle Boote über 2,5 m Länge, auch Ruderboote & Segelboote, müssen über
Maschinenantrieb (Motor) verfügen.
Nur innerhalb einer Bucht oder eines Hafens ist das Führen dieser Boote ohne
Maschinenantrieb (Motor) gestattet.