MAG Seefahrtschule

Nautische Kurse & Seminare
seit 1990
International gültig bedeutet, dass eine Befähigungslizenz laut auf dieser
Lizenz angeführten Berechtigungen keine Einschränkungen der Gültigkeit auf
nationale Gewässer vorsieht.
Generell gibt es KEINE für „alle Staatsbürger“ international gültigen
Befähigungszeugnisse für Boote und Yachten. Ein internationales Abkommen für
Befähigungsausweise für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt auf See gibt es
nicht, daher sind beim Befahren von Hoheitsgewässern die Vorschriften der
jeweiligen Küstenstaaten zu beachten.
Die Frage nach der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses die viele
Freizeitskipper stellen muss korrekt nach der Anerkennung des
Befähigungszeugnisses gestellt werden. Die Frage nach der Gültigkeit einer
Lizenz in anderen als dem ausstellenden Staat ist losgelöst von der Gültigkeit
zu betrachten. Weiters sind bei der Frage nach Anerkennung wichtige
Informationen hinzuzufügen, zum Beispiel ob es um das Führen einer Eigneryacht
geht oder um das Führen einer Charteryacht sowie den Zweck der Reise.
Der Teil des Meeres, das hoheitsrechtlich zu dem Land gehört erstreckt sich 12
NM von der Küste des Festlandes bis 12 NM von der am weitesten von der Küste
entfernten Insel bis zur Grenze des internationalen Seeraumes. In einem
Hoheitsgewässer gelten die Gesetze des Landes zum dem die 12 Meilen Zone
hoheitsrechtlich gehört. In diesem Teil haben Behördenboote (Polizei,
Küstenwache, Militär) das Recht auch ausländische Boote & Yachten zu stoppen,
die Dokumente der Crew sowie Passagiere zu kontrollieren und Wasserfahrzeuge zu
durchsuchen.
In einem Hoheitsgewässer kann die Behörde besondere Vorschriften betreffend
Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen oder u.a. Einfahrtsverbote
und Anlegeverbote für Yachten und Schiffe erlassen.
Der Teil des Meeres der nicht zum Hoheitsgewässer zählt in dem aber an das Hoheitsgewässer angrenzende Teile als Wirtschaftszone registriert sein können. In den internationalen Gewässern gilt auf Yachten und Schiffen das Flaggenrecht, das Gesetz des Landes, in dem das Wasserfahrzeug registriert ist.
Die Gültigkeit eines Bootsführerscheins ist zu unterscheiden von der Anerkennung.
Die Gültigkeit legt die Größe des Wasserfahrzeuges, die Art des Hauptantriebes
des Wasserfahrzeuges, den zulässigen Fahrtbereich, den Zweck der Reise sowie die
Geltugsdauer des Befähigungszeugnisses zum Führen und kommandieren von
Wasserfahrzeugen fest. Nachstehende Informationen nehmen Bezug auf
private Nutzung von Booten und Yachten da die gewerbliche und kommerzielle
Nutzung für die meisten Leser nicht von Bedeutung ist und bei gleichem
Befähigungszeugnis beim Zweck der Reise eine Einschränkung bzw. Erweiterung des
allgemeinen Gültigkeitsbereiches bei Fahrtbereich vorsieht.
Berechtigung zur Führung des Wasserfahrzeuges angeführt in Länge (z.B. Meter)
oder Rauminhalt (BRZ/GT) und Unterschiede je nach Registrierung (z.B. Boot oder
Yacht)
Berechtigung zur Führung des Wasserfahrzeuges nach Art des Hauptantriebes
(Segelyacht oder Motoryacht)
Berechtigung zur Führung des Wasserfahrzeuges im angeführten Fahrtbereich auf
See (CW - Coastal Waters) im Unterschied zu Binnengewässer (IW - Inland Waters
wie Seen & Flüsse)
Jeder Staatsbürger darf als Inhaber eines Boat Skipper B Befähigungszeugnisses
im Kroatischen Hoheitsgewässer, in der 12 Meilen Zone, eine Motor- und
Segelyacht bis 18 m Länge mit unbeschränkter PS/kW Leistung unter kroatischer
Flagge führen. Bei gewerblichen Tätigkeiten sind weiters die gewerberechtlichen
Vorschriften zu beachten
Die Anerkennung ist abhängig von mehreren Faktoren, unter anderem ob das
Wasserfahrzeug sich in einem fremden Hoheitsgewässer oder internationalem
Seeraum befindet. Weiters muss unterschieden werden, ob es sich um Eigneryachten
oder Charteryachten handelt.
Bei Eigneryachten gilt im internationalen Seeraum das Flaggenrecht, in
einem Hoheitsgewässer zusätzlich die Bestimmung jenes Landes zu dem das
Hoheitsgewässer rechtlich gehört.
Bei Charteryachten gilt das Flaggenrecht (z.B. in Kroatien Charteryachten
unter Flagge Kroatien) und
in einem Hoheitsgewässer zusätzlich die Bestimmung jenes Landes zu dem das
Hoheitsgewässer rechtlich gehört.
Eine Chartergesellschaft darf die Gesetze des Landes und einhergehend des
dazugehörigen Hoheitsgewässers nicht unterschreiten aber strengere Richtlinien
festlegen, wie zum Beispiel unabhängig des rechtlich gültigen oder anerkannten
Befähigungszeugnisses einen Fahrfahrungsnachweis aufgrund eines Logbuches oder
einer Probefahrt verlangen.
Die Frage nach der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses im Ausland ist
losgelöst von der „Gültigkeit“ zu betrachten, sondern nach der Anerkennung im
Hoheitsgewässer.
Primär und vice versa sind Binnenscheine (IW - internal waters) nicht kompatibel
anerkannt mit Führerscheinen See (CW - coastal waters). Innerhalb von
Hoheitsgewässern sind die Bestimmungen abhängig von den Vorschriften des Landes
der 12 Meilen Zone. Im internationalen Gewässer vom jenem Land in dem das
Wasserfahrzeug zugelassen ist (Flaggenrecht).
Nicht kroatische Staatsbürger wollen in Kroatien eine Charteryacht für Urlaub
und Freizeit führen.
Ausländische Boots- und Yachtführerscheine werden anerkannt, sofern diese auf
der Liste des kroatischen Ministeriums für Meer, Verkehr und Infrastruktur
angeführt sind.
Binnenscheine (IW) sind nicht kompatibel anerkannt mit Führerscheinen See (CW)!
ACHTUNG: Ein Land kann im eigenem Hoheitsgewässer Einschränkungen oder
zusätzliche Vorschriften für anerkannte Boots- & Yachtführerscheine
vorschreiben. So ist in Kroatien zum Führen von gewerblich genutzte Booten und
Yachten , somit Charteryachten auch dann, wenn diese vom Charterer/Skipper für
private Zwecke genutzt werden , zumindest eine UKW Seesprechfunklizenz
gesetzlich vorgeschrieben.
Für kroatische Staatsbürger ist der kroatische Bootsführerschein auch in anderen
Ländern zum Führen von Chartyachten anerkannt, da dieses Befähigungszeugnis in
Kroatien kroatische Staatsbürger zum Führen von Motor- & Segelyachten bis 18 m
Länge mit unbeschränkter PS/kW Leistung in der 12 Meilen Zone berechtigt.
Der Boat Skipper B ausgestellt von amtlichen Hafenämtern an der Küste Kroatiens
berechtigen zum Führen von Booten & Yachten auf See, nicht auf Binnenseen und
Flüssen. Da Österreich über keine Küstengewässer verfügt kann dieses
Befähigungszeugnis in Österreich nicht gültig sein dafür das Führen von Booten &
Yachten auf innerösterreichischen Binnengewässern ausschließlich des
Hoheitsrechts ausschlaggebend ist aber zum Führen von Motoryachten und
Segelyachten auf See (am Meer) bestehen vom BMVIT in Österreich keine
Einwände diese unter der Flagge Österreich zugelassenen Yachten mit dem Boat
Skipper B zu führen.
BMVIT
Österreichisches Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Auszug aus den Verlautbarungen
des
Österreichischen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
Die weltweite Anerkennung von Befähigungsausweisen und Fahrzeugzulassungen ist
für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt nicht durchgehend geregelt. Für eine
gegenseitige Anerkennung von Sportpatenten gibt es keine internationalen
Abkommen oder Regelungen der Europäischen Union (EU). Sie liegt somit
ausschließlich im Ermessen der Küstenstaaten. Die vorherige Rücksprache mit dem
Küstenstaat Ihrer Wahl ist jedenfalls ratsam. Da Österreich über keine
Küstengewässer verfügt, ist der Erwerb staatlich anerkannter österreichischer
Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See nicht
verpflichtend. Für Küstengewässer kommerziell gültige "Berufspatente" können in
Österreich NICHT erworben werden, sehr wohl aber z.B. in Kroatien !
Information von Herrn Dr.
Linhart, BMVIT
Die Frage der Flagge eines Fahrzeuges ist grundsätzlich losgelöst von der Frage
der Gültigkeit eines Befähigungsausweises zu sehen, mit dem ein Fahrzeug geführt
wird.
Aus österreichischer Sicht bestehen keine Einwände, Fahrzeuge unter
österreichischer Flagge mit einem kroatischen Befähigungsausweis zu führen.
Österreichische und deutsche
Befähigungszeugnisse werden zum Führen von Charteryachten in Kroatien
anerkannt aber nur, sofern diese für CW (Coastal Waters) ausgestellt sind (keine
Binnenscheine IW) und auf der Liste des Kroatischen Ministeriums
angeführt sind UND der Skipper zumindest über eine UKW Seesprechfunkberechtigung
verfügt.
Im Boat Skipper B ist eine UKW Seesprechfunkberechtigung inkludiert.
Zu ausländischen Boots- & Yachtführerscheinen, sofern diese auf der Liste des
Kroatischen Ministeriums angeführt sind, kann eine UKW Seesprechfunklizenz
in Kroatien mit Prüfung erworben werden.
Der kroatische Boat Skipper B - Boots- & Yachtführerschein wird für Österreichische Staatsbürger auch in anderen Ländern zum Führen von Charteryachten aufgrund der österreichischen Gesetze anerkannt.
Kroatische und österreichische Staatsbürger können mit Boat Skipper B auch in Deutschland Boote & Yachten chartern wohin gehend der deutsche Staatsbürger ihre eigenen Yachten in deutschen Hoheitsgewässern nur mit einem deutschen Befähigungszeugnis führen dürfen.
DEUTSCHE Staatsbürger dürfen im kroatischen Hoheitsgewässer Yachten Charteryachten und Boote mit Boat Skipper B führen da das Landesrecht des Hoheitsgewässers vorrangig vor dem Flaggenrecht zu betrachten ist.
Deutsche Staatsbürger dürfen in
den meisten anderen europäische Ländern Yachten nur mit dem in Deutschland für
deutsche Staatsbürger gültigen Boots- & Yachtführerscheinen führen sofern diese
zum Führen auf See (CW) berechtigen.
Das deutsche Flaggenrecht und die See- beziehungsweise Binnensportbootverordnung
besagen: Auf einer Yacht unter deutscher Flagge gilt deutsches Recht. Maßgeblich
ist hierbei die Nationalität und der Wohnsitz des Eigentümers. Deutsche
Staatsbürger dürfen Schiffe unter deutscher Flagge daher nur mit den
entsprechenden deutschen Fahrerlaubnissen führen.
Deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland müssen für eine Yacht unter
deutscher Flagge grundsätzlich einen amtlichen deutschen Bootsführerschein
besitzen.
Eine Chartergesellschaft darf die Gesetze des Landes und einhergehend des dazugehörigen Hoheitsgewässers nicht unterschreiten aber strengere Richtlinien festlegen, wie zum Beispiel unabhängig des rechtlich gültigen Befähigungszeugnisses einen Fahrerfahrungsnachweis aufgrund eines Logbuches oder einer Probefahrt verlangen.
können mit Ihrer Yacht unter kroatischer Flagge abhängig der Lizenz weltweit mit Boat Skipper B in den Hoheitsgewässern führen.
Ein Erwerb staatlich anerkannter österreichischer Befähigungsausweise zur Führung von Yachten unter österreichischer Flagge auf See ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Österreich als Binnenstaat
verfügt weder über Küstengewässer noch über einen direkten Hochseeanschluss.
Aus österreichischer Sicht bestehen keine Einwände, Fahrzeuge unter
österreichischer Flagge mit einem kroatischen Befähigungsausweis zu führen.
sofern diese ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben und daher ihr privates Boot oder ihre private Yacht in Österreich angemeldet haben, folglich das Wasserfahrzeug das die Österreichische Flagge führt, können Ihre Eigneryacht aufgrund der österreichischen Flagge ebenfalls mit Boat Skipper B führen aber keine Charteryachten in Europa führen, da hier zumeist die Vereinbarung zur Anerkennung der Gesetze des Heimatlandes des Skippers angewendet werden.

Übersicht von Antworten zu häufig gestellten Fragen
Die
Informationen sind zu leichteren Verständlichkeit ohne Verwendung von
Fachausdrücken und gekürzt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Vorbehaltlich staatlicher Änderungen ohne Bekanntgabe auf dieser Seite.
Jeder Skipper ist verpflichtet sich vor Einreise am Wasserweg in ein fremdes
Hoheitsgewässer sich über die in diesem geltenden Vorschriften zu
informieren.
Bei Charterskipper empfiehlt sich die Abklärung der Anerkennung von Boots- &
Yachtführerscheinen vor Charterabschluss.
Eine Charterfirma darf die Gesetze des Landes nicht unterschreiten aber
strengere Richtlinien für die Charteryachten erlassen.