Unterschied zwischen Gültigkeit und Anerkennung
von Bootsführerscheinen, Yachtführerscheinen & Küstenpatenten

 

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Unterschied zwischen Gültigkeit und Anerkennung
 von Bootsführerscheinen, Yachtführerscheinen & Küstenpatenten

Erklärung der und Beispiele zur Gesetzeslage
Bei den Erklärungen werden zur leichteren Verständlichkeit für Freizeitskipper verkürzte und vereinfachte Informationen als der komplette seerechtliche Inhalt wiedergegeben.

 

International gültige Befähigungszeugnisse für Boote und Yachten auf See (CW)

International gültig bedeutet, dass eine Befähigungslizenz laut auf dieser Lizenz angeführten Berechtigungen keine Einschränkungen der Gültigkeit auf nationale Gewässer vorsieht.

Generell gibt es KEINE für „alle Staatsbürger“ international gültigen Befähigungszeugnisse für Boote und Yachten. Ein internationales Abkommen für Befähigungsausweise für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt auf See gibt es nicht, daher sind beim Befahren von Hoheitsgewässern die Vorschriften der jeweiligen Küstenstaaten zu beachten.

Die Frage nach der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses die viele Freizeitskipper stellen muss korrekt nach der Anerkennung des Befähigungszeugnisses gestellt werden. Die Frage nach der Gültigkeit einer Lizenz in anderen als dem ausstellenden Staat ist losgelöst von der Gültigkeit zu betrachten. Weiters sind bei der Frage nach Anerkennung wichtige Informationen hinzuzufügen, zum Beispiel ob es um das Führen einer Eigneryacht geht oder um das Führen einer Charteryacht sowie den Zweck der Reise.

Definitionen

Hoheitsgewässer – 12 Meilen Zone

Der Teil des Meeres, das hoheitsrechtlich zu dem Land gehört erstreckt sich 12 NM von der Küste des Festlandes bis 12 NM von der am weitesten von der Küste entfernten Insel bis zur Grenze des internationalen Seeraumes. In einem Hoheitsgewässer gelten die Gesetze des Landes zum dem die 12 Meilen Zone hoheitsrechtlich gehört. In diesem Teil haben Behördenboote (Polizei, Küstenwache, Militär) das Recht auch ausländische Boote & Yachten zu stoppen, die Dokumente der Crew sowie Passagiere zu kontrollieren und Wasserfahrzeuge zu durchsuchen.
In einem Hoheitsgewässer kann die Behörde besondere Vorschriften betreffend Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen oder u.a. Einfahrtsverbote und Anlegeverbote für Yachten und Schiffe erlassen.

Internationale Gewässer

Der Teil des Meeres der nicht zum Hoheitsgewässer zählt in dem aber an das Hoheitsgewässer angrenzende Teile als Wirtschaftszone registriert sein können. In den internationalen Gewässern gilt auf Yachten und Schiffen das Flaggenrecht, das Gesetz des Landes, in dem das Wasserfahrzeug registriert ist.

 

Gültigkeit & Anerkennung

Die Gültigkeit eines Bootsführerscheins ist zu unterscheiden von der Anerkennung.

Gültigkeit

Die Gültigkeit legt die Größe des Wasserfahrzeuges, die Art des Hauptantriebes des Wasserfahrzeuges, den zulässigen Fahrtbereich, den Zweck der Reise sowie die Geltugsdauer des Befähigungszeugnisses zum Führen und kommandieren von Wasserfahrzeugen fest. Nachstehende Informationen nehmen Bezug auf private Nutzung von Booten und Yachten da die gewerbliche und kommerzielle Nutzung für die meisten Leser nicht von Bedeutung ist und bei gleichem Befähigungszeugnis beim Zweck der Reise eine Einschränkung bzw. Erweiterung des allgemeinen Gültigkeitsbereiches bei Fahrtbereich vorsieht.

Berechtigung zur Führung des Wasserfahrzeuges angeführt in Länge (z.B. Meter) oder Rauminhalt (BRZ/GT) und Unterschiede je nach Registrierung (z.B. Boot oder Yacht)
Berechtigung zur Führung des Wasserfahrzeuges  nach Art des Hauptantriebes (Segelyacht oder Motoryacht)
Berechtigung zur Führung des Wasserfahrzeuges  im angeführten Fahrtbereich auf See (CW - Coastal Waters)  im Unterschied zu Binnengewässer  (IW - Inland Waters wie Seen & Flüsse)

Gütigkeit Boat Skipper B

Jeder Staatsbürger darf als Inhaber eines Boat Skipper B Befähigungszeugnisses im Kroatischen Hoheitsgewässer, in der 12 Meilen Zone, eine Motor- und Segelyacht bis 18 m Länge mit unbeschränkter PS/kW Leistung unter kroatischer Flagge führen. Bei gewerblichen Tätigkeiten sind weiters die gewerberechtlichen Vorschriften zu beachten

 

Anerkennung

Die Anerkennung ist abhängig von mehreren Faktoren, unter anderem ob das Wasserfahrzeug sich in einem fremden Hoheitsgewässer oder internationalem Seeraum befindet. Weiters muss unterschieden werden, ob es sich um Eigneryachten oder Charteryachten handelt.

Bei Eigneryachten gilt im internationalen Seeraum das Flaggenrecht, in einem Hoheitsgewässer zusätzlich die Bestimmung jenes Landes zu dem das Hoheitsgewässer rechtlich gehört.

Bei Charteryachten gilt das Flaggenrecht (z.B. in Kroatien Charteryachten unter Flagge Kroatien) und
in einem Hoheitsgewässer zusätzlich die Bestimmung jenes Landes zu dem das Hoheitsgewässer rechtlich gehört.

Eine Chartergesellschaft darf die Gesetze des Landes und einhergehend des dazugehörigen Hoheitsgewässers nicht unterschreiten aber strengere Richtlinien festlegen, wie zum Beispiel unabhängig des rechtlich gültigen oder anerkannten Befähigungszeugnisses einen Fahrfahrungsnachweis aufgrund eines Logbuches oder einer Probefahrt verlangen.

 

Beispiele zur Anerkennung von Befähigungszeugnissen in anderen Ländern

Die Frage nach der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses im Ausland ist losgelöst von der „Gültigkeit“ zu betrachten, sondern nach der Anerkennung im Hoheitsgewässer.

Primär und vice versa sind Binnenscheine (IW - internal waters) nicht kompatibel anerkannt mit Führerscheinen See (CW - coastal waters). Innerhalb von Hoheitsgewässern sind die Bestimmungen abhängig von den Vorschriften des Landes der 12 Meilen Zone. Im internationalen Gewässer vom jenem Land in dem das Wasserfahrzeug zugelassen ist (Flaggenrecht).

Nicht kroatische Staatsbürger wollen in Kroatien eine Charteryacht für Urlaub und Freizeit führen.
Ausländische Boots- und Yachtführerscheine werden anerkannt, sofern diese auf der Liste des kroatischen Ministeriums für Meer, Verkehr und Infrastruktur angeführt sind.
Binnenscheine (IW) sind nicht kompatibel anerkannt mit Führerscheinen See (CW)!

ACHTUNG: Ein Land kann im eigenem Hoheitsgewässer Einschränkungen oder zusätzliche Vorschriften für anerkannte Boots- & Yachtführerscheine vorschreiben. So ist in Kroatien zum Führen von gewerblich genutzte Booten und Yachten , somit Charteryachten auch dann, wenn diese vom Charterer/Skipper für private Zwecke genutzt werden , zumindest eine UKW Seesprechfunklizenz  gesetzlich vorgeschrieben.

Für kroatische Staatsbürger ist der kroatische Bootsführerschein auch in anderen Ländern zum Führen von Chartyachten anerkannt, da dieses Befähigungszeugnis in Kroatien kroatische Staatsbürger zum Führen von Motor- & Segelyachten bis 18 m Länge mit unbeschränkter PS/kW Leistung in der 12 Meilen Zone berechtigt.


 

Warum sind BS-B Boots- & Yachtführerscheine in manchen Ländern oder unter manchen Flaggen nicht gültig?

Beispiele Anerkennung Boat Skipper B

Eigneryachten Flagge Österreich / Yachtcharter Nationalität Österreich

Der Boat Skipper B ausgestellt von amtlichen Hafenämtern an der Küste Kroatiens berechtigen zum Führen von Booten & Yachten auf See, nicht auf Binnenseen und Flüssen. Da Österreich über keine Küstengewässer verfügt kann dieses Befähigungszeugnis in Österreich nicht gültig sein dafür das Führen von Booten & Yachten auf innerösterreichischen Binnengewässern ausschließlich des Hoheitsrechts ausschlaggebend ist aber zum Führen von Motoryachten und Segelyachten auf See (am Meer) bestehen vom BMVIT in Österreich keine Einwände diese unter der Flagge Österreich zugelassenen Yachten mit dem Boat Skipper B zu führen.

BMVIT

Österreichisches Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Auszug aus den Verlautbarungen des
Österreichischen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
Die weltweite Anerkennung von Befähigungsausweisen und Fahrzeugzulassungen ist für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt nicht durchgehend geregelt. Für eine gegenseitige Anerkennung von Sportpatenten gibt es keine internationalen Abkommen oder Regelungen der Europäischen Union (EU). Sie liegt somit ausschließlich im Ermessen der Küstenstaaten. Die vorherige Rücksprache mit dem Küstenstaat Ihrer Wahl ist jedenfalls ratsam. Da Österreich über keine Küstengewässer verfügt, ist der Erwerb staatlich anerkannter österreichischer Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See nicht verpflichtend. Für Küstengewässer kommerziell gültige "Berufspatente" können in Österreich NICHT erworben werden, sehr wohl aber z.B. in Kroatien !

Information von Herrn Dr. Linhart, BMVIT
Die Frage der Flagge eines Fahrzeuges ist grundsätzlich losgelöst von der Frage der Gültigkeit eines Befähigungsausweises zu sehen, mit dem ein Fahrzeug geführt wird.
Aus österreichischer Sicht bestehen keine Einwände, Fahrzeuge unter österreichischer Flagge mit einem kroatischen Befähigungsausweis zu führen.



 

Führen von Charteryachten – Antworten zu FAQs

Ausländische Boots- & Yachtführerscheine anerkannt in Kroatien und Einschränkungen

Österreichische und deutsche Befähigungszeugnisse werden zum Führen von Charteryachten in Kroatien anerkannt aber nur, sofern diese für CW (Coastal Waters) ausgestellt sind (keine Binnenscheine IW) und auf der Liste des Kroatischen Ministeriums angeführt sind UND der Skipper zumindest über eine UKW Seesprechfunkberechtigung verfügt.

Im Boat Skipper B ist eine UKW Seesprechfunkberechtigung inkludiert.
Zu ausländischen Boots- & Yachtführerscheinen, sofern diese auf der Liste des Kroatischen Ministeriums angeführt sind, kann eine UKW Seesprechfunklizenz in Kroatien mit Prüfung erworben werden.

Der kroatische Boat Skipper B für Österreichische Staatsbürger

Der kroatische Boat Skipper B - Boots- & Yachtführerschein wird für Österreichische Staatsbürger auch in anderen Ländern zum Führen von Charteryachten aufgrund der österreichischen Gesetze anerkannt.

Kroatische und österreichische Staatsbürger können mit Boat Skipper B auch in Deutschland Boote & Yachten chartern wohin gehend der deutsche Staatsbürger ihre eigenen Yachten in deutschen Hoheitsgewässern nur mit einem deutschen Befähigungszeugnis führen dürfen.

ACHTUNG: Yachten unter DEUTSCHER Flagge

DEUTSCHE Staatsbürger dürfen im kroatischen Hoheitsgewässer Yachten Charteryachten und Boote mit Boat Skipper B führen da das Landesrecht des Hoheitsgewässers vorrangig vor dem Flaggenrecht zu betrachten ist.

Deutsche Staatsbürger dürfen in den meisten anderen europäische Ländern Yachten nur mit dem in Deutschland für deutsche Staatsbürger gültigen Boots- & Yachtführerscheinen führen sofern diese zum Führen auf See (CW) berechtigen.

Das deutsche Flaggenrecht und die See- beziehungsweise Binnensportbootverordnung besagen: Auf einer Yacht unter deutscher Flagge gilt deutsches Recht. Maßgeblich ist hierbei die Nationalität und der Wohnsitz des Eigentümers. Deutsche Staatsbürger dürfen Schiffe unter deutscher Flagge daher nur mit den entsprechenden deutschen Fahrerlaubnissen führen.
Deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland müssen für eine Yacht unter deutscher Flagge grundsätzlich einen amtlichen deutschen Bootsführerschein besitzen.

Eine Chartergesellschaft darf die Gesetze des Landes und einhergehend des dazugehörigen Hoheitsgewässers nicht unterschreiten aber strengere Richtlinien festlegen, wie zum Beispiel unabhängig des rechtlich gültigen Befähigungszeugnisses einen Fahrerfahrungsnachweis aufgrund eines Logbuches oder einer Probefahrt verlangen.

 

Eigneryachten unter Flagge Kroatien & Österreich - Antworten zu FAQs

Kroatische Staatsbürger

können mit Ihrer Yacht unter kroatischer Flagge abhängig der Lizenz weltweit mit Boat Skipper B in den Hoheitsgewässern führen.

Österreichische Staatsbürger

Ein Erwerb staatlich anerkannter österreichischer Befähigungsausweise zur Führung von Yachten unter österreichischer Flagge auf See ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Österreich als Binnenstaat verfügt weder über Küstengewässer noch über einen direkten Hochseeanschluss.
Aus österreichischer Sicht bestehen keine Einwände, Fahrzeuge unter österreichischer Flagge mit einem kroatischen Befähigungsausweis zu führen.

Deutsche Staatsbürger,

sofern diese ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben und daher ihr privates Boot oder ihre private Yacht in Österreich angemeldet haben, folglich das Wasserfahrzeug das die Österreichische Flagge führt, können Ihre Eigneryacht aufgrund der österreichischen Flagge ebenfalls mit Boat Skipper B führen aber keine Charteryachten in Europa führen, da hier zumeist die Vereinbarung zur Anerkennung der Gesetze des Heimatlandes des Skippers angewendet werden.

 


MAG Seefahrtschule - Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen

Übersicht von Antworten zu häufig gestellten Fragen


Die Informationen sind zu leichteren Verständlichkeit ohne Verwendung von Fachausdrücken und gekürzt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Vorbehaltlich staatlicher Änderungen ohne Bekanntgabe auf dieser Seite.
Jeder Skipper ist verpflichtet sich vor Einreise am Wasserweg in ein fremdes Hoheitsgewässer sich über die in diesem geltenden Vorschriften zu informieren.
Bei Charterskipper empfiehlt sich die Abklärung der Anerkennung von Boots- & Yachtführerscheinen vor Charterabschluss.
Eine Charterfirma darf die Gesetze des Landes nicht unterschreiten aber strengere Richtlinien für die Charteryachten erlassen.

 


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