BMVIT Schiffsführung auf See: Bundesministerium für Verkehr, Seeschiffahrt: Befähigungszeugnisse und Führerscheinpflicht für Österreicher,  Österreichischer Befähigungsausweis zur Führung von Jachten

Schiffsführung auf See                                                                            

Österreichischer Befähigungsausweis zur Führung von Jachten


 

Text: Österreich / Bundesministerium für Verkehr /


Verkehr
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Zur selbstständigen Führung von Motor- oder Segeljachten auf See können österreichische Befähigungsausweise erworben werden.
Österreichische Staatsbürger sind dazu (Österreich hat keine Meeresküsten) nicht verpflichtet.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass in Hoheitsgewässern anderer Staaten das Führen von Jachten ohne Befähigungsausweis gestattet wäre.
Da es kein internationales Abkommen zu diesem Thema gibt, sind die Vorschriften der Küstenstaaten zu beachten

In der Praxis werden die vom Heimatstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweise allgemein anerkannt.

Der Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) und der Österreichische Segelverband (ÖSV) sind mit der Begutachtung der fachlichen Eignung und mit der Ausstellung des Befähigungsausweises betraut sowie ermächtigt, in diesem zu vermerken, dass er als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich gilt.

Österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, die einen solchen Befähigungsausweis besitzen, dürfen die Verbände über Antrag ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen ausstellen.

Queltext: http://www.bmvit.gv.at/verkehr/schifffahrt/see/bewilligungen_patente/schiffsfuehrung.html

Kontakt und Information beim BMVIT: Dr. Andreas Linhart

 


 

Text: Österreich / Bundeskanzleramt / Rechtsinformationssystem

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Seeschiffahrtsgesetz, Fassung vom 14.12.2011

 

1.  Arten, Form und Inhalt der Befähigungsausweise;

2.  die zur Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich Alter, körperliche und geistige Eignung und Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung;

3.  Durchführung der Prüfung in theoretischer Hinsicht betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft sowie in praktischer Hinsicht betreffend Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis und Schiffsführung;

4.  Bestellung geeigneter Personen als Prüfungskommissäre aus dem Mitgliederstand des Motorboot-Sportverbandes für Österreich (MSVÖ) bzw. Österreichischen Segelverbandes (ÖSV);

5.  Ausstellung der Befähigungsausweise.

 

  • Befähigungsausweise

    § 15. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten zu erlassen, insbesondere über

    (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis einen vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segelverband (ÖSV) ausgestellten Befähigungsausweis gegenüber einem gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweis als gleichwertig anzusehen, wenn er unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 entsprechen.

    (3) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines (Anmerkung der Redaktion > österreichischen -) Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 besteht nicht.

    (4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Entziehung von Befähigungsausweisen durch Verordnung zu regeln, wenn eines der Erfordernisse für die Zulassung zur Prüfung im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist oder grobe Verletzungen der den Verkehr auf See betreffenden Vorschriften vorliegen.

  • Queltext: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011537&ShowPrintPreview=True

     

     

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