Gültigkeit kroatischer Bootsführerschein Küstenpatent Boat Skipper B in Italien zum führen eigener Boote, Yachten und Charteryachten durch Österreicher

A - Bestimmungen für  Österreichische Staatsbürger & Führen von Yachten unter österreichischer Flagge

15.  Wo können österreichische Staatsbürger Eigneryachten = eigene Boote & Yachten unter österreichischer Flagge mit kroatischen Patenten fahren? 

Italien ?





Italien:  Auskunft nach schriftlicher Mitteilung der Hafenbehörde Triest an die WKO
Österreichische Staatsbürger welche Inhaber des kroatischen Küstenpatentes (Boat Skipper B) sind
 können in Italien Boote für Sport und Vergnügungszwecke mieten (chartern)

 Für Österreicher ist der kroatische Bootsführerschein B in Italien zum privaten Führen anerkannt

 von eigenen Yachten  >
unter österreichischer Flagge
 &
 von Charteryachten     >
unter österreichischer Flagge
 &
 von Charteryachten     >
unter italienischer Flagge       

 

 
 JEDE Erwerbstätigkeit mit kroatischen Bootsführerscheinen sowie österreichischen Bootsführerscheinen
mit Booten / Yachten unter italienischer Flagge ist untersagt
 und bedürfen eines italienischen Befähigungszeugnisses zum kommerziellen Führen von Booten oder Yachten

JEDE Erwerbstätigkeit mit Yachten unter österreichischer Flagge ist laut österreichischem Vorschriften untersagt
für gewerbliche Tätigkeiten müssen Wasserfahrzeuge unter österreichischer Flagge als Sonderfahrzeug registriert werden
 und darf NICHT als Yacht registriert werden.

 




Originaltext der Hafenbehörde Triest / WKO

 

1) Der Inhaber des kroatischen Küstenpatentes ist ein österreichischer Staatsbürger
    und steuert Boote mit österreichischer Flagge

In diesem Fall ist das kroatische Küstenpatent auch in Italien gültig, da es von der Republik Österreich als EU-Land anerkannt wird. Wenn das Boot in Österreich eingeflaggt ist, gelten die Berechtigungen des kroatischen Führerscheins:
12 sm von der Küste (3 sm für gewerbliche Fahren),
keine PS-Begrenzung.
Bei Booten über 10 Mt. Länge, die in einem italienischen Hafen fest stationieren, ist lediglich eine Meldung an die zuständige Hafenbehörde (Capitaneria di Porto) verpflichtend.

 

 

2) Der Inhaber des kroatischen Küstenpatentes ist ein österreichischer Staatsbürger
    und steuert Boote mit italienischer Flagge

Das kroatische Küstenpatent wird für das Führen von Vergnügungs- und Freizeitbooten und
nicht für kommerzielle Zwecke
anerkannt (Art. 34 Gesetzesdekret N. 146 vom 29.7.2008).

D.h.: ein österreichischer Staatsbürger mit kroatischem Patent darf auch ein Boot in Italien ohne Erwerbszweck mieten und führen.

 

3) Der Inhaber des kroatischen Küstenpatentes ist ein österreichischer Staatsbürger
    und steuert Boote mit einer Flagge aus einer anderen EU-Land

Es gelten die Berechtigungen des jeweiligen EU-Landes, wo das Boot eingeflaggt ist und solange das kroatische Küstenpatent von jenem EU-Land anerkannt wird.

 

schriftlicher Mitteilung der Hafenbehörde Triest vom 10.05.2012
an Hr. Mag. Matteo Zen
Österreichisches AußenwirtschaftsCenter Padua

Dr. Ingrid Valentini-Wanka
Die österreichische Wirtschaftsdelegierte in Padua

 


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