MAG Seefahrtschule FAQ: Gültigkeit kroatischer Bootsführerscheine, Boat Skipper B, Küstenpatent zum Führen von Charteryachten; wo können österreichische Staatsbürger Charterboote und Charteryachten mit kroatischen Küstenpatenten fahren

A - Bestimmungen für  Österreichische Staatsbürger & Führen von Yachten unter österreichischer Flagge

15.  Wo können österreichische Staatsbürger Charterboote und Charteryachten mit kroatischen Küstenpatenten fahren?

Charterboote/Charteryachten - Bareboat Charter = Charter von Booten/Schiffen ohne Crew

Charterboote führen mit dem kroatischen Küstenpatent und Yachtführerschein Boat Skipper B

Bestimmungen für Österreicher, österreichische staatsbürger und Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich



Charterfirmen dürfen, wenn die nationalen Bestimmungen ein oder ein bestimmtes Patent vorschreiben, 
kein Boot verchartern, wenn der Mieter / Skipper über keine oder nicht über die erforderliche Berechtigung verfügt.
(z.B. in Kroatien)
Es gibt Charteragenturen die auch dann, wenn im jeweiligen Land überhaupt kein Patent/Bootsführerschein vorgeschrieben ist,
einen Nachweis über die Fahrerfahrung / Praxis oder eine Probefahrt verlangen - unabhängig welches Patent vorgewiesen werden kann,
 da dies kein Nachweis über die Erfahrung des Skippers ist oder
nach einer Probefahrt des Charterers - unabhängig vom vorgelegten Patent - die Vercharterung verweigern.

Beachten Sie auch, dass zumeist bei Charteryachten das Verlassen des Hoheitsgewässers verboten ist

Begründung: Schutz der Yachten vor Diebstahl da eine Verfolgung einer Yacht im internationalen Gewässer sich sehr kompliziert gestaltet
und die jeweilige Polizei nur im eigenen Hoheitsgewässer volle Amtsgewalt inne hat.
Somit sind viele Charteryachten auch nur für Fahrten im eigenen Hoheitsgewässer versichert
und bei Verlassen des Hoheitsgewässers trägt der Skipper die gesamte finanzielle Haftung

 


Das kommerzielle Führen von Charteryachten (also gegen Entgelt)
ist mit dem österreichischen Bootsführerschein oder österreichischem
Yachtmaster egal in welchem Seegebiet
NICHT gestattet

Yachten unter österreichischer Flagge dürfen nicht für kommerziellen Charter genutzt werden
Schiffe unter österreichischer Flagge dürfen, sofern Sie als kommerzielle Fahrzeuge genutzt werden sollten, nicht als Yacht zugelassen werden.

Mit kroatischen Bootsführerscheinen Küstenpatent und Yachtführerschein Boat Skipper B  ist das kommerzielle Führen von Charteryachten gestattet .

(Befähigungsumfang, Arbeitserlaubnis und Vorschriften betreffend der Crew siehe jeweiligen Befähigungszeugnis)
In anderen als kroatischen Hoheitsgewässern können abweichende Vorschriften gelten,
es sind die dort geltenden nationalen Vorschriften zu befolgen
und vor Einlaufen in diese Hoheitsgewässer zu erfragen.


 


Länder OHNE Führerscheinpflicht zum steuern von Yachten

z.B.:

USA / Florida: Homepage über Yachten in Florida
In der amerikanischen Hemisphäre gibt es keinen Boots-Führerschein für Privatboote.
Jeder vernünftige Skipper ist selbst dafür verantwortlich, sich das notwendige Wissen anzueignen.
Und jede Charteragentur kann daher einen Praxisnachweis verlangen
z.B.: Logbuch mit Bestätigung der Charteragenturen


 


Länder MIT Führerscheinpflicht zum Steuern von Yachten

Es gibt Länder welche in ihrem Hoheitsgewässer zum steuern von Yachten nur "einen" Bootsführerschein (ohne nähere Definition) vorschreiben,
es gibt Länder welche das im Zulassungsstaat der Yacht vorgeschriebene Befähigungszeugnis vorschreiben
es gibt Länder welche das vom jeweiligen Staat ausgestellte  Befähigungszeugnis vorschreiben.

Auch die Flaggenführung (Zulassung) von Charteryachten ist in unterschiedlich je nach Land.
So war es in Kroatien früher gestattet, Yachten unter ausländischer Flagge über eine kroatische Firma temporär als Charterschiff anzumelden
(z.B. nur für die Sommersaison) und die staatlichen Gebühren wurden nur für diesen Zeitraum berechnet.
(Die übrige Zeit des Jahres war die Yacht eine "normale" private Eigneryacht.)

Seit einigen Jahren ist diese Variante verboten.
Charteryachten in Kroatien müssen über eine kroatische Firma UND unter kroatischer Flagge geführt werden.

 


Führen von Charteryachten für private Zwecke (Sport & Freizeit) mit kroatischen Befähigungszeugnissen

für kommerzielle Zwecke können - auch zum Führen von Booten & Yachten - abweichende Vorschriften gelten


z.B.:


Italien: Auskunft nach schriftlicher Mitteilung der Hafenbehörde Triest an die WKO

Österreichische Staatsbürger welche Inhaber des kroatischen Küstenpatentes (Boat Skipper B) sind
 können in Italien Boote für Sport und Vergnügungszwecke mieten (chartern)
 
 JEDE Erwerbstätigkeit mit kroatischen Bootsführerscheinen sowie österreichischen Bootsführerscheinen
mit Booten / Yachten unter italienischer Flagge ist untersagt
 und bedürfen eines italienischen Befähigungszeugnisses zum kommerziellen Führen von Booten oder Yachten

> Originaltext der Hafenbehörde Triest / WKO
 

Griechenland: Auskunft einer Charteragentur in Griechenland mit Sitz in Österreich

"Natürlich werden kroatische Patente anerkannt,
es muss nur ein 2., in der Schiffsführung kundiges Crewmitglied an Bord sein. 
(1 Patentinhaber & 1x eidesstattliche Erklärung / Unterschrift)
"Auch unsere Berufsskipper fahren zum Teil mit kroatischen Patenten"
u.U. ist eine Übersetzung des Befähigungszeugnisses mit eidesstattlicher Erklärung erforderlich

 

Spanien: Auskunft der spanischen Fremdenverkehrswerbung

Kroatische Patente werden für Yachten (touristische Zwecke) anerkannt,
es ist lediglich eine Anerkennung (Übersetzung des engl./kroat. Textes ins spanische) vor Ort notwendig



Kroatien: Auskunft einer Charterfirma mit Sitz in einem Land OHNE Führerscheinpflicht

Uns ist egal welches Patent der Skipper hat, der Vorweis ist nur wegen Befolgung der Gesetzeslage notwendig
Wir verlangen aber schriftlichen Nachweis, dass der Skipper Yachten der 15 m Klasse gefahren hat und eine Probefahrt. Sonst geht nichts ohne Profi-Skipper.
Wenn der Charterer das Schiff beherrscht bekommt er bei uns zuhause
(Holland, Land ohne Führerscheinpflicht für Yachten bis 15 m/20 kt) das Schiff auch ohne Patent wenn er damit gut umgehen kann.
(Steht auch so in den Buchungsbedingungen)


 




Im Falle von Unklarheiten bei Charterschiffen kontaktieren Sie bitte die Charterfirma vor Buchung der gewünschten Yacht
ob das Befähigungszeugnis vom Staat UND von der Charterfirma zum Führen der zur Buchung gewünschten Charteryacht anerkannt wird.
Die weltweite Anerkennung von Befähigungsausweisen und Fahrzeugzulassungen ist für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt nicht durchgehend geregelt.
Eine vorheriger Rücksprache mit dem Küstenstaat Ihrer Wahl ist ratsam da es jederzeit zu Änderungen der Vorschriften kommen kann.


WICHTIGE HINWEISE

Führen von Charteryachten
Erfragen Sie vor jedem Charterabschluss
die Bestimmungen des jeweiligen Staates und der jeweiligen Charterfirma.

Eine Charterfirma darf einem Charterkunden kein Boot / keine Yacht bareboat vermieten
wenn in diesem Land Führerscheinpflicht besteht und der Charterskipper über keinen Führerschein verfügt.

Eine Charterfirma muss keinem Charterkunden kein Boot / keine Yacht bareboat vermieten
wenn dieser über einen Führerschein verfügt.

Es steht einer Charterfirma frei, bei Übergabe festzustellen,
ob der Charterskipper über die geeignete Qualifikation, Praxis und Erfahrung verfügt
um das gemietete Boot auch sicher zu Führen.

Bei den meisten Charterfirmen wird in den Buchungsbedingungen angeführt
wenn Fahrerfahrungsnachweise oder eine Probefahrt zusätzlich zum Bootsführerschein
Voraussetzung zum Barboatcharter sind.


Bitte erfragen Sie die aktuellen Bestimmungen und Gesetze des geplanten Ziellandes vor Anreise
bei Charteryachten  vor Abschluss eines Chartervertrages
oder bei eigenen Yachten bei der offiziellen Vertretung des bereisten Landes in dem Land unter dessen Flagge Ihre Yacht gemeldet ist.

Alle angeführten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erhoben,
sind aber auf dieser und allen verlinkten und damit im Zusammenhang stehenden Webseiten
vorbehaltlich jedweder Änderung,
gesetzlichen Änderungen und Änderungen lokaler Vorschriften ohne vorherige Bekanntmachung auf dieser Seite
sowie von Druckfehlern und ausschließend jedweder Haftung durch die MAG Seefahrtschule bzw. MAG Reisen.

Der Skipper ist vor jedem Einlaufen in ein neues Hoheitsgewässer verpflichtet, sich im Vorhinein über geltende gesetzliche Vorschriften zu informieren.

 


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