Charterfirmen dürfen, wenn die nationalen Bestimmungen ein oder ein bestimmtes Patent vorschreiben,
kein Boot verchartern, wenn der Mieter / Skipper über keine oder nicht über die
erforderliche Berechtigung
verfügt.
(z.B. in Kroatien)
Es gibt Charteragenturen die auch dann, wenn im jeweiligen Land überhaupt kein
Patent/Bootsführerschein vorgeschrieben ist,
einen Nachweis über die Fahrerfahrung / Praxis oder eine Probefahrt verlangen - unabhängig welches
Patent vorgewiesen werden kann,
da dies kein Nachweis über die Erfahrung des
Skippers ist oder
nach einer Probefahrt des Charterers - unabhängig vom vorgelegten Patent - die
Vercharterung verweigern.
Begründung: Schutz der Yachten vor Diebstahl da eine Verfolgung einer Yacht im
internationalen Gewässer sich sehr kompliziert gestaltet
und die jeweilige
Polizei nur im eigenen Hoheitsgewässer volle Amtsgewalt inne hat.
Somit sind viele Charteryachten auch nur für Fahrten im eigenen Hoheitsgewässer
versichert
und bei Verlassen des Hoheitsgewässers trägt der Skipper die gesamte
finanzielle Haftung
(Befähigungsumfang, Arbeitserlaubnis und Vorschriften betreffend der Crew siehe jeweiligen Befähigungszeugnis)
In anderen als kroatischen Hoheitsgewässern können abweichende Vorschriften
gelten,
es sind die dort geltenden nationalen Vorschriften zu befolgen
und vor Einlaufen in diese Hoheitsgewässer zu erfragen.
z.B.:
USA / Florida: Homepage über Yachten in Florida
In der amerikanischen
Hemisphäre gibt es keinen Boots-Führerschein für Privatboote.
Jeder vernünftige Skipper ist selbst dafür verantwortlich, sich das notwendige
Wissen anzueignen.
Und jede Charteragentur kann daher einen Praxisnachweis verlangen
z.B.: Logbuch mit Bestätigung der Charteragenturen
Es gibt Länder welche in ihrem Hoheitsgewässer zum steuern von Yachten nur
"einen" Bootsführerschein (ohne nähere Definition) vorschreiben,
es gibt Länder welche das im
Zulassungsstaat der Yacht
vorgeschriebene Befähigungszeugnis vorschreiben
es gibt Länder welche das vom jeweiligen Staat ausgestellte
Befähigungszeugnis vorschreiben.
Auch die Flaggenführung (Zulassung) von Charteryachten ist in unterschiedlich je
nach Land.
So war es in Kroatien früher gestattet, Yachten unter ausländischer Flagge über
eine kroatische Firma temporär als Charterschiff anzumelden
(z.B. nur für die Sommersaison) und die staatlichen Gebühren wurden nur für
diesen Zeitraum berechnet.
(Die übrige Zeit des Jahres war die Yacht eine "normale" private Eigneryacht.)
Seit einigen Jahren ist diese Variante verboten.
Charteryachten in Kroatien müssen über eine kroatische Firma UND unter
kroatischer Flagge geführt werden.
für kommerzielle Zwecke können - auch zum Führen von Booten & Yachten -
abweichende Vorschriften gelten
z.B.:
Österreichische Staatsbürger welche Inhaber des kroatischen Küstenpatentes (Boat
Skipper B) sind
können in Italien Boote für Sport und Vergnügungszwecke mieten (chartern)
JEDE Erwerbstätigkeit mit kroatischen Bootsführerscheinen sowie
österreichischen Bootsführerscheinen
mit Booten / Yachten unter italienischer Flagge ist untersagt
und bedürfen eines italienischen Befähigungszeugnisses zum kommerziellen Führen
von Booten oder Yachten
>
Originaltext der
Hafenbehörde Triest / WKO
"Natürlich werden kroatische Patente anerkannt,
es muss nur ein 2., in der
Schiffsführung kundiges Crewmitglied an Bord sein.
(1 Patentinhaber & 1x
eidesstattliche Erklärung / Unterschrift)
"Auch unsere Berufsskipper fahren zum Teil mit kroatischen Patenten"
u.U. ist eine Übersetzung des
Befähigungszeugnisses mit eidesstattlicher Erklärung erforderlich
Kroatische Patente werden für
Yachten (touristische Zwecke) anerkannt,
es ist lediglich eine Anerkennung (Übersetzung des engl./kroat. Textes ins
spanische) vor Ort notwendig
Kroatien:
Auskunft
einer Charterfirma mit Sitz in einem Land OHNE Führerscheinpflicht
Uns ist egal welches Patent der Skipper hat, der Vorweis ist nur wegen Befolgung
der Gesetzeslage notwendig
Wir verlangen aber schriftlichen Nachweis, dass der Skipper Yachten der 15 m
Klasse gefahren hat und eine Probefahrt. Sonst geht nichts ohne Profi-Skipper.
Wenn der Charterer das Schiff beherrscht bekommt er bei uns zuhause
(Holland, Land ohne Führerscheinpflicht für Yachten bis 15 m/20 kt) das Schiff auch ohne Patent wenn er damit gut
umgehen kann.
(Steht auch so in den Buchungsbedingungen)
Im Falle von Unklarheiten bei Charterschiffen kontaktieren Sie bitte die
Charterfirma vor Buchung der gewünschten Yacht
ob das Befähigungszeugnis vom Staat UND von der Charterfirma zum Führen der zur
Buchung gewünschten Charteryacht anerkannt wird.
Die weltweite Anerkennung von Befähigungsausweisen und Fahrzeugzulassungen ist
für die Sport- und Vergnügungsschifffahrt nicht durchgehend geregelt.
Eine vorheriger Rücksprache mit dem Küstenstaat Ihrer Wahl ist ratsam da es
jederzeit zu Änderungen der Vorschriften kommen kann.
WICHTIGE HINWEISE
Führen von Charteryachten
Erfragen Sie vor jedem Charterabschluss
die Bestimmungen des jeweiligen Staates und der jeweiligen Charterfirma.
Eine Charterfirma darf einem Charterkunden kein Boot / keine Yacht bareboat
vermieten
wenn in diesem Land Führerscheinpflicht besteht und der Charterskipper über
keinen Führerschein verfügt.
Eine Charterfirma muss keinem Charterkunden kein Boot / keine Yacht bareboat
vermieten
wenn dieser über einen Führerschein verfügt.
Es steht einer Charterfirma frei, bei Übergabe festzustellen,
ob der Charterskipper über die geeignete Qualifikation, Praxis und Erfahrung
verfügt
um das gemietete Boot auch sicher zu Führen.
Bei den meisten Charterfirmen wird in den Buchungsbedingungen angeführt
wenn Fahrerfahrungsnachweise oder eine Probefahrt zusätzlich zum
Bootsführerschein
Voraussetzung zum Barboatcharter sind.
Bitte erfragen Sie die aktuellen Bestimmungen und Gesetze des geplanten
Ziellandes vor Anreise
bei Charteryachten vor Abschluss eines Chartervertrages
oder bei eigenen Yachten bei der offiziellen Vertretung des bereisten Landes in
dem Land unter dessen Flagge Ihre Yacht gemeldet ist.
Alle angeführten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erhoben,
sind aber auf dieser und allen verlinkten und damit im Zusammenhang stehenden
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vorbehaltlich jedweder Änderung,
gesetzlichen Änderungen
und Änderungen lokaler Vorschriften
ohne vorherige Bekanntmachung auf dieser Seite
sowie von Druckfehlern und ausschließend jedweder Haftung durch die MAG
Seefahrtschule bzw. MAG Reisen.
Der Skipper ist vor jedem Einlaufen in ein neues Hoheitsgewässer verpflichtet,
sich im Vorhinein über geltende gesetzliche Vorschriften zu informieren.
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aktuelle Neuerungen betreffend kroatischer Befähigungszeugnisse und
Küstenpatente informiert
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